Erbrecht International / Erbschein – in 3 Teilen / Teil 1

Erbschein

Der Erbschein ist ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, das den Erben gegenüber allen Dritten, also beispielsweise Banken, Grundbuchämtern, Gläubigern und Schuldnern des Nachlasses, legitimiert und es ihm ermöglicht, über den Nachlass zu verfügen.

Wenn sich keine Immobilien im Nachlass befinden, kann, wenn die Regelungen im Testament vollkommen eindeutig sind, auf einen Erbschein verzichtet werden. Falls sich Immobilien im Nachlass befinden, ist, wenn ein handschriftliches Testament vorliegt oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, die Vorlage eines Erbscheins zwingend erforderlich, damit die Umschreibung des Eigentums an der Immobilie im Grundbuch erfolgen kann. Darüber hinaus können im Erbscheinsverfahren auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments oder über die Beteiligung der Erben am Nachlass geklärt werden.

Wichtig ist es, bereits zu Beginn des Erbscheinsverfahrens gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht juristisch zu begründen, weshalb ein Testament wirksam bzw. unwirksam ist und welche Auslegung des Testaments dem Erbschein zugrunde gelegt werden soll.

Beispiel:

Johann und Sieglinde Gruber aus München sind miteinander verheiratet. Aus erster Ehe hat Johann zwei Kinder, Fabian und Michael. Sieglinde hat als einzige Verwandte mehrere entfernte Cousinen, mit denen loser telefonischer Kontakt besteht. Johanns Vermögen besteht aus einem Einfamilienhaus in Dachau. Sieglinde ist Eigentümerin einer Wohnung  in Starnberg und eines Mehrfamilienhauses in München. Sie verfassen folgendes gemeinschaftliches Testament:

“Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder von Johann erhalten als Vermächtnis die Wohnung in Starnberg.”

Als Johann verstirbt, wird Sieglinde in Erfüllung des Testaments seine Alleinerbin. Wenige Jahre später stirbt Sieglinde. Es ergibt sich jetzt das Problem, dass die Einsetzung von Johann als Alleinerben nach Sieglinde ins Leere läuft, weil Johann bereits vorverstorben ist.

Der Rechtsanwalt von Fabian und Michael stellt beim zuständigen Nachlassgericht München den Antrag, einen Erbschein zu erteilen, der Fabian und Michael je zur Hälfte als Erben nach Sieglinde ausweist. Die Schwierigkeit hierbei ist, dass Fabian und Michael in dem Testament nicht als Erben nach Sieglinde vorgesehen sind, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Wohnung in Starnberg. Der Rechtsanwalt argumentiert, dass die von Sieglinde vorgesehene Erbeinsetzung ihres Mannes ins Leere geht, weil dieser vorverstorben ist.

Er führt weiter aus, dass Sieglinde, wenn sie den Fall des Vorversterbens ihres Mannes vorausgeahnt hätte, Fabian und Michael zu ihren Erben eingesetzt hätte. Zur Begründung verweist der Rechtsanwalt darauf, dass das Verhältnis von Sieglinde zu Fabian und Michael in den vergangenen Jahrzehnten stets sehr gut und eng war und dass Fabian und Michael immerhin als Vermächtnisnehmer in dem Testament erwähnt werden. Er weist ferner darauf hin, dass der Kontakt von Sieglinde zu ihren Cousinen nur sehr lose war und daher nicht davon auszugehen ist, dass es dem Willen von Sieglinde entsprechen würde, wenn ihre Cousinen sie nunmehr im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerben würden.

Das Nachlassgericht wird der Argumentation des Rechtsanwalts folgen und Fabian und Michael als Erben berufen, obwohl sie in dem Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt sind.

Man unterscheidet verschiedene Arten von Erbscheinen:

Es gibt Vollerbscheine, Teil-Erbscheine und Mindest-Teil-Erbscheine.

In einem Vollerbschein werden sämtliche Erben mit Namen und Adresse ausgewiesen.

In einem Teil-Erbschein werden nur einzelne Erben mit ihren jeweiligen Erbquoten ausgewiesen.

Ein Mindest-Teil-Erbschein wird erteilt, wenn die Erbquoten noch nicht endgültig feststehen.

Im Regelfall wird die Beantragung eines Vollerbscheins der richtige Weg sein. Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen es – schon aus Kostengründen – sinnvoller ist, (zunächst) nur einen Teil-Erbschein oder Mindest-Teil-Erbschein zu beantragen.

Beispiel:

Max Müller erhält vom zuständigen Nachlassgericht die Nachricht, dass sein Onkel Eduard ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben ist. Nach Auskunft des Nachlassgerichts steht fest, dass Eduard einen weiteren Großneffen, Thomas, hatte. Außerdem hält es das Nachlassgericht für möglich, dass eine weitere Großnichte namens Maria noch lebt. Es ist aber unklar, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob Maria nicht bereits verstorben ist. Das letzte Lebenszeichen von Maria ist eine Postkarte aus Paraguay aus dem Jahr 1987, mit der sie mitteilte, dort ein neues Leben beginnen zu wollen.

Wenn Maria noch lebt, wäre Max in Höhe von einem Drittel am Nachlass beteiligt. Falls Maria ohne Hinterlassung von Abkömmlingen bereits verstorben ist, würde ihm die Hälfte zustehen. Da es Max obliegt, zu ermitteln, ob Maria noch lebt bzw. ob sie unter Hinterlassung von Abkömmlingen bereits verstorben ist, möchte er die mit der Ermittlung dieser Tatsachen verbundenen Kosten und Mühen nur auf sich nehmen, wenn sich dies wirtschaftlich lohnt.

Sein Rechtsanwalt beantragt daher beim Nachlassgericht, ihm einen Mindest-Teil-Erbschein zu erteilen, der Max als (Mindest-)Erben zu einem Drittel ausweist. Mithilfe dieses Erbscheins kann Max nunmehr Ermittlungen über das Vermögen seines Onkels anstellen, beispielsweise Auskünfte von Grundbuchämtern und Banken einholen. Falls sich herausstellt, dass die Erbschaft werthaltig ist und Max im weiteren Verlauf durch seine Ermittlungen herausfindet, dass Maria tatsächlich bereits verstorben ist, kann er immer noch einen Vollerbschein beantragen, der ihn als Erben zur Hälfte ausweist.

Bei Fällen mit Auslandsbezug kann alternativ zum Erbschein auch die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses in Betracht kommen.

Quelle:  https://www.kanzlei-rainer.de/erbschein.html

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Emi
Gast
Emi
3. April 2018 12:28 pm

Den gewöhnlichen Aufenthalt hast du dort, wo du 187 Tage im Jahr lebst. Lebst du mehr als 187 Tage in TH, bist du in
TH steuerpflichtig und zwar für das gesamte Welteinkommen.

Steht das so im Doppelbesteuerungsabkommen?!

eher in den Steuergesetzen der Staaten.
Übrigens ist es weltweit so. Daher haben Amazon usw. ihre offizielle Zentrale in Irland usw. – und dort zahlen sie
dann die Steuern. Starbucks usw. ebenfalls.

Ich würde TH raten, für Expats den Jahres-Steuerausgleich einzuführen, das würde Millionen von Baht bringen und
Deutschland müsste dann nicht mehr abziehen. Könnte also für den Rentner in TH auch ein Vorteil sind, da TH
sicher weniger abziehen dürfte.

Ob ich das mal anrege?

So wie ich dich kenne, hast du das schon gemacht!

ja, wäre zu überlegen. Wäre gleich 2 Parteien geholfen.

1. der Expat, der dann in D keine Steuern mehr auf seine Rente zahlt und die brutto überwiesen bekommt. In TH zahlt
er weniger, als in D.

2. für TH wären das Millionen Baht Einnahmen.

Wird mich auch betreffen.

Armer Wicht!

du zahlst also gerne mehr Steuern und bist nicht interessiert, als Rentner weniger Steuern zu bezahlen.
Die meisten dürften das aber schon goutieren.

ARMER WICHT!

Warum verleugnet ihr das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und TH!?

Emi
Gast
Emi
2. April 2018 9:04 am

Den gewöhnlichen Aufenthalt hast du dort, wo du 187 Tage im Jahr lebst. Lebst du mehr als 187 Tage in TH, bist du in
TH steuerpflichtig und zwar für das gesamte Welteinkommen.

Steht das so im Doppelbesteuerungsabkommen?!

🙄

Ich würde TH raten, für Expats den Jahres-Steuerausgleich einzuführen, das würde Millionen von Baht bringen und
Deutschland müsste dann nicht mehr abziehen. Könnte also für den Rentner in TH auch ein Vorteil sind, da TH
sicher weniger abziehen dürfte.

Ob ich das mal anrege?

So wie ich dich kenne, hast du das schon gemacht!

Armer Wicht!

EMI
Gast
EMI
1. April 2018 9:01 pm

Welcher Farang hat denn in TH seinen “gewoehnlichen Aufenthalt”?

jeder der in TH sein Jahresvisum hat und korrekt gemeldet ist. Der hat dann den Aufenthalt in TH, ist da auch dann
mit Welteinkommen steuerpflichtig.
Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in TH – dort wo der Lebensmittelpunkt besteht.

Hast du den Artike 21 gelesen? 

Ich zahle in D Müllabfuhr und Steuern. 

Mit einem Jahresvisum und Mehrfach-Ausreisen ist alles möglich! 

Emi
Gast
Emi
1. April 2018 10:40 am

Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, wird das gemeinschaftliche Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die eine Hälfte erhält der überlebende Ehegatte, die andere Hälfte fließt in den Nachlass. Eine Erbschaft fließt in das Privatvermögen des verheirateten Erben und wird somit nicht zu Ehevermögen (Abschnitt 1474 Nr. 2 CCC). Dies gilt entsprechend für gemeinschaftliche Schulden der Ehegatten. Bestehende Eheverträge („Prenuptial Agreement“) sind zu berücksichtigen.

Stirbt die Ehegattin zuerst und hat Landbesitz, geht dieser also verloren!

 

Aufgrund einer europäischen Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

 

Welcher Farang hat denn in TH seinen "gewoehnlichen Aufenthalt"?