Bangkok: Autofahrer die Rettungsfahrzeuge behindern, sollen härter bestraft werden

In den letzten Wochen und Monaten tauchen immer mehr Meldungen und Videos in den Medien und in den sozialen Netzwerken von Autofahrern auf, die einem Krankenwagen im Einsatz, der mit Sirene und Blaulicht unterwegs ist, an der freien Fahrt hindern. Bisher gab es dafür nur eine Geldstrafe von 500 Baht.

Jetzt will die nationale gesetzgebende Versammlung ( NLA ) National Legislative Assembly das bestehende Verkehrsrecht ändern und hat eine entsprechende Aufforderung an die nationale königliche Polizei geschickt. Verkehrsteilnehmer, die einen Krankenwagen im Einsatz behindern und ihm im Straßenverkehr nicht Platz machen, sollen in der nahen Zukunft härter bestraft werden.

Die Aufforderung der nationalen gesetzgebenden Versammlung ( NLA ) erfolgt, nachdem ein in Thailand in der sozialen Welt weithin unter dem Namen Mor Lab Panda bekannter medizinischer Technologe, der gleichzeitig auch der Administrator der Street Hero Project Seite auf Facebook ist, einen Brief an den NLA Präsident einreichte.

In dem Brief fordert Mor Lab Panda eine saftige Bestrafung für alle Fahrer, die einem Notarzt- oder einem Krankenwagen im Einsatz keinen Platz machen und ihn an seiner freien Fahrt hindern.

Der Administrator fordert eine saftige Erhöhung der Bußgeldsumme von derzeit 500 Baht auf 10.000 bis 20.000 Baht und eine Aussetzung der Fahrlizenz für ein bis drei Monate für alle Verkehrsteilnehmer, die einen Notarztwagen im Einsatz behindern.

Der Grund für diese drastische Erhöhung der Strafen sind die Meldungen über Menschen, die in einem Krankenwagen, der auf dem Weg zu einem Notfallpatienten, oder mit einem Patienten auf dem Weg in ein Krankenhaus war, aufgrund der Behinderung durch andere Autofahrer gestorben sind.

Der ein oder andere Patient hätte vielleicht gerettet werden können, wenn der Krankenwagen freie Fahrt gehabt hätte, lautet seine Begründung.

Mor Lab Panda sagte, dass er persönlich so ein Verhalten und die vorsätzliche Blockierung eines Krankenwagens im Einsatz als eine Straftat ansieht. Wenn die vorsätzliche Behinderung des Krankenwagen zum Tod eines Patienten führt, dann sollte der dafür verantwortliche Fahrer wegen rücksichtslosem Fahren, das zum Tod eines Menschen geführt hat, auch entsprechend hart bestraft werden.

Für eine solche Straftat wäre eine Geldstrafe von nur 500 Baht bei weitem nicht ausreichend, fügte er hinzu.

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21 Comments
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Emi
Gast
Emi
8. Mai 2018 6:59 am

Link oder :Liar:

Emi: Sebst die angebliche Aenderung aus 1999 wurde noch nicht belegt!

STIN: musst in Thai suchen. Das es eine Änderung zu diesen Zeiten gegeben hat, sieht man in
der neuen Fassung in der Klammer am Ende des jeweiligen Gesetzes.

:Liar: warum soll ich fuer Sie etwas suchen, was es gar nicht gibt!!! SIE muessen den Link fuer Ihre Behauptungen angeben!

STIN: Hier guck mal die Seite von der Regierung an, nach § 47 kommt § 58. § 57 ist schon rausgenommen.

Bitte nicht behaupten, das ist eine Fake-Webseite, das ist eine Regierungs-Webseite.

http://web.krisdika.go.th/data/outsitedata/outsite21/file/Vehicle_Act_BE_2522_(1979).pdf

Bei dem FakeLink kommt die Meldung:

Missing document or page not found.

Office of the Council of State of Thailand

Es wird hier immer BILLIGER!
:Angry:

Emi: Auch nicht die im Versicherungsgesetz!

STIN: da hab ich gleich direkt die Versicherungs-Zentrale angeschrieben.
Nein, keine Ausnahme wegen eines § 57. Fahren ohne FS ist verboten.

Scan oder :Liar:

STIN: Gleiches auch in der Dienstanweisung meiner Frau und der Polizei landesweit.

Scan oder :Liar:

Fahrer ohne FS sind aus dem Verkehr zu ziehen und mit Bussgeld zu bestrafen, auch hier keinerlei
Ausnahme wegen § 57 – wie oft denn noch.

Link oder :Liar: Den Link sind Sie immer noch schuldig!

:Angry:

Versuch es doch einfach mal. Lass deine Frau fahren und sie soll sich nicht anschnallen.
Dann fährst du durch einen Checkpoint und wenn sie angehalten wird, erklärst du – du würdest ihr
gerade das fahren lernen. Dann siehst du, was der Polizist sagt

Die sagt ,"500 Euro, sie sind nicht angeschnallt"

Fuer wie bloed halten sie die Leser?!

:Angry:

Emi
Gast
Emi
7. Mai 2018 11:39 am

Emi: GAEBE es einen Neuerung nach 2012, waere das ueberholt.

STIN: ne, wenn einer das 2012 eintstellt und dabei die alte Ausfertigung erwischt, dann wird das
dadurch nicht wahrer. Letzte Änderung am Gesetz war 2004.

Link oder :Liar:

Sebst die angebliche Aenderung aus 1999 wurde noch nicht belegt!

Auch nicht die im Versicherungsgesetz!

:Angry:

Emi
Gast
Emi
5. Mai 2018 10:42 pm

Wahnsinn…..

So isses!

Welcher letzte Satz soll das sein? Warum zitieren Sie das nicht?

ICH habe nicht behauptet, das Gesetz waere 2012 "aktuallisiert" worden!!

Das ist der Stand, dessen was da abgebildet wurde.

GAEBE es einen Neuerung nach 2012, waere das ueberholt.

Die gibt es aber nicht!

SIE koennen ja nicht mal die angebliche Aenderung davor vorweisen!

Ausserdem ist das hier OT und Sie wollen nur meine Ausfuehrungen zumuellen!

Emi
Gast
Emi
5. Mai 2018 5:02 pm

STIN sagt:

4. Mai 2018 um 9:00 pm

Das OBERE Bild ist Original!!! !!

Den Link habe ich schon zig Mal eingefügt!

wie schon erwähnt, gibt es nach dieser Version, noch eine von 1999, eine von 2003 und auch eine von 2004.
In einer dieser Versionen war der § 57 schon abseits. Hab ich aber schon reingestellt, vll nochmals nachsehen.

Das obere Bild ist 1:1 aus dem Internet-Text.

das gelbe Bild ist ein Fake, wie oft denn noch.

ABer verkürzen wir einfach diese Diskussion – bitte um Link zur Webseite, wo dieses Bild zu finden ist.
Dann klär ich das mit dem Eigentümer der Webseite, warum er Fake-Bilder einstellt.

Also nochmal:

http://driving-in-thailand.com/motor-vehicle-act/

Auch auf die Gefahr hin, diese Seite wird jetzt gehackt!

Siehe Bild oben! Da steht eindeutig "Stand : 06 Jul 2012"

Und unter Sektion 57 steht dann:

Section 57
When practicing to drive a motor vehicle, the learner must be under the instruction of a driver who has had the license for that vehicle for at least 3 years.

During the driving lesson, no other person than the learner and the instructor may stay in the vehicle.

The instructor is responsible for any damage or accident during a lesson, unless it is proved that the learner refused to obey his instruction.

Siehe Bild unten.

Mir ist klar, sie haben die Macht, das verschwinden zu lassen. DAS hatten wir ja schon einmal!!!

:Angry:

EMI
Gast
EMI
4. Mai 2018 8:14 pm

STIN sagt:

3. Mai 2018 um 1:31 pm

Also die Fassung von 2003. Wenn ich sie wieder finde, stell ich sie ein.
Da ist der § 57 abseits gestellt, nach § 56 kommt § 58. Hab ich aber schon mal
eingestellt, hast du als Lügenpresse bezeichnet, obwohl die Webseite offiziell war.

Such mal, sonst such ich nochmal.

Ja, dann bitte nochmal suchen, siehe Bild oben und unten!

STIN: die Jahreszahl 2012 ist gefaked. Sieht man aber deutlich.

:Liar:

Das OBERE Bild ist Original!!! !!

Den Link habe ich schon zig Mal eingefügt! 

Sie gehen mir echt auf den Keks!! 

Das obere Bild ist 1:1 aus dem Internet-Text. 

Das untere Bild habe ich auf dieser Basis erstellt! 

STIN:  Wer geht schon gerne in den Knast, wenn was passiert? Daher ist der Eintrag bei WIKI korrekt: own risk…..

:Liar: siehe oben!! 

Raoul Duarte
Gast
Raoul Duarte
4. Mai 2018 4:16 am

Zwischendurch mal ein Beispiel für die “merkwürdige” Fahrweise einer Thailänderin, die in voller Fahrt einen geschlossenen Bahnübergang übersieht.

Zum Glück ist weder ihr noch anderen Verkehrsteilnehmern wirklich Ernsthaftes dabei zugestoßen.

https://www.facebook.com/ronron168/videos/1035335253284963/

Es handelt sich aber nicht sicher um einen aktuellen Vorfall.

Emi
Gast
Emi
3. Mai 2018 11:21 am

Emi: §35 StVO befreit aber bloß von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

STIN: so ist es auch in TH.

In der STVO von TH steht nichts!

Der §57 istimmernoch drin!

in der neuen Fassung nicht mehr. Schon abseits gestellt.
Diese Fassung wäre interessant.

Section 3 of the Vehicle Act (No. 12), B.E. 2546 (2003).

Also die Fassung von 2003. Wenn ich sie wieder finde, stell ich sie ein.
Da ist der § 57 abseits gestellt, nach § 56 kommt § 58. Hab ich aber schon mal
eingestellt, hast du als Lügenpresse bezeichnet, obwohl die Webseite offiziell war.

Such mal, sonst such ich nochmal.

Ja, dann bitte nochmal suchen, siehe Bild oben und unten!

 

STIN: ja, auf der 118 fast wöchentlich. Mal kommt Prathep, mal kommt der Gouverneur usw. – dann fahren Polizeiautos voraus und hinterher.
Meist nur mit Rotlicht, aber kein Horn.

in D haben die keine Sonderrechte!

doch, haben die auch. Wenn Putin kommt, ist die Hölle los, nur die Deutschen sperren dann gleich die Strassen komplett
ab. Also alles dicht, ggf auch Autobahn. Dann fährt aber auch noch vorne Polizei und hinten auch. Also die haben schon
Rechte – müssen sich natürlich aber an Verkehrsgesetze halten. Bei Rot durchfahren geht natürlich nicht.
Müssen die aber auch nicht – da schaltet man die Ampel für die dann auf Dauer-Grün, bis die durch sind.

Sie verstehen den Unterschied nicht!!! 

Die Polizei kann immer kann immer regeln, sperren, auf "Gruen schalten", ….  aber Sonderrechte Wegerechte sind abschliessend geregelt!

Also darf dann NICHT mit Blaulicht UND Sirene gefahren werden!

EMI
Gast
EMI
2. Mai 2018 4:05 pm

Emi: §35 StVO befreit aber bloß von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

STIN: so ist es auch in TH.

In der STVO von TH steht nichts! 

Der §57 istimmernoch drin! 

Wenn es was neues gäbe,  wäre das eine Reform,  was sie auch wieder leugnen .

 

Emi: Aehnliches habe ich schon Öfters beobachtet, wenn VIP-Busse mit HigwayPolice “gefuehrt” werden.

STIN: ja, auf der 118 fast wöchentlich. Mal kommt Prathep, mal kommt der Gouverneur usw. – dann fahren Polizeiautos voraus und hinterher.
Meist nur mit Rotlicht, aber kein Horn.

in D haben die keine Sonderrechte! 

emi
Gast
emi
28. April 2018 9:59 pm

 

 

Wie schnell darf ein Rettungswagen fahren?

27. Juli 201527. Juli 2015 Ambulanz Sense Allgemein

Nur bei Einsätzen der höchsten Alarmdringlichkeit und bei festgestellter vermuteter Lebensgefahr ist ein Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene unterwegs. In diesen Fällen darf der Lenker eines Rettungswagens mit gebotener Vorsicht von den Geschwindigkeitsbegrenzungen abweichen. Ein internes Reglement erlaubt unseren Mitarbeitern eine Überschreitung von maximal 50% der ausgeschilderten Tempolimite. Wir sind lediglich in 30% aller Dienstfahrten mit Sondersignalen unterwegs. Andernfalls halten wir uns an die Verkehrsregeln.

http://www.ambulanz-sense.ch/hrf_faq/wie-schnell-darf-ein-rettungswagen-fahren/

Wie schnell darf der Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeuges überhaupt fahren?

So schnell wie nötig, aber vorsichtig, dass kein weiterer Unfall passiert. So einfach diese Antwort auch klingt, so viel Verantwortungsbewusstsein und Konzentration erfordert sie auf der anderen Seite. Gerade in Zeiten zunehmender Verkehrsdichte ist es ein Risiko, mit Blaulicht und erhöhtem Tempo zu fahren. Ein weiterer Gefahrenpunk ist dabei sicherlich auch die zunehmende Rücksichtslosigkeit mancher anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber unsern Einsatzfahrzeugen. Die gesetzliche Regelung erlaubt es den Fahrern im Rettungsdienst, von allen geltenden Vorschriften abzuweichen – unter Berücksichtigung entsprechender Gefahren. Im Zweifelsfall gilt deshalb immer: „Sicherheit vor Schnelligkeit“. Denn ein Einsatzfahrzeug, das nicht ankommt, nützt keinem mehr.

https://kvaichach-friedberg.brk.de/rettungsdienst/fragen-zum-rettungsdienst/fragen-und-antworten/wie-schnell-darf-der-fahrer-eines-rettungsdienstfahrzeuges-ueberhaupt-fahren

 Der Begriff Sonderrechte ist missverständlich. Er lässt vermuten, dass er veränderte Verkehrsregeln hervorbringt.

§35 StVO befreit aber bloß von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

In der Vorschrift selbst ist abschließend geregelt, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Dazu gehören gemäß Absatz 5a auch die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist, zu beachten, dass hier an die Institution Rettungsdienst angeknüpft wird und nicht an bestimmte Rettungsfahrzeuge: Sämtliche „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“, also nicht nur RTW, KTW, NAW, NEF usw., sondern auch z.B. MTD-Fahrzeuge oder solche der Wasserrettung sind gemeint. Die Insassen und ihre Aufgabe sind maßgeblich, nicht das Fahrzeug als solches.

Zur Frage, ob unter Umständen auch im Privatwagen Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, sei nur auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2002 (4 Ss 71/02) verwiesen.

Wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme vorliegen, nämlich

  1. gebotene höchste Eile 
  2. Menschenleben in Gefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung (auch Analgesie dringend erforderlich machender Schmerz)
  3. tatsächliche Abwendbarkeit dieser Gefahr durch Eile,

dann kann der Inanspruchnehmende von sämtlichen denkbaren Verkehrsregeln befreit werden. Es gelten dann keine geänderten Verkehrsregeln. Er darf lediglich ohne gegen die StVO zu verstoßen (und damit straffrei) zum Beispiel
 

  • rote Ampeln überfahren
  • Fußgängerzonen durchqueren
  • Einbahnstraßen von der falschen Seite aus durchfahren
  • auf Fußgängerwegen fahren
  • usw.

Entscheidend ist, wie sich die Situation im Augenblick der Inanspruchnahme ("ex ante") dargestellt hat. Stellt sich später heraus, dass die Beschwerden des Patienten gar nicht so schlimm gewesen sind, wie es zuvor dem Leitstellendisponenten mitgeteilt worden war, war die Entscheidung für eine Inanspruchnahme trotzdem legitim und damit rechtmäßig.

Eine Bestrafung wegen Missachtung der Regeln der StVO auf der Fahrt zum Patienten ist in einem solchen Fall nicht zu befürchten.

Die Entscheidung, ob unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gefahren wird, trifft allein der Fahrer des Fahrzeugs. Allerdings ist ihm dringend anzuraten, seine Entscheidungskompetenz hinter dem Informationsvorsprung des Leitstellendisponenten zurücktreten zu lassen. Dieser hat die Alarmierung entgegengenommen. Er ist damit nicht nur geschehensnäher, sondern kann für die Einschätzung auch aus seiner spezifischen beruflichen Erfahrung schöpfen.

Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist eine große Einschränkung zu beachten: selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Sonderrechte nur in dem Umfang beansprucht werden, der zur Erreichung des Ziels (nämlich optimal schnelles Eintreffen am Einsatzort) erforderlich ist. Es besteht ein Übermaßverbot.

Hierzu das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.11.1991:

"Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben auch den bei der Ausübung von Sonderrechten geltenden und sich aus § 1 StVO ergebenden Grundsatz zu beachten, darauf bedacht zu sein, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen."

Der übrige Verkehr darf nicht mehr als notwendig behindert oder gefährdet werden. Beispielsweise verstößt ein im Einsatz auf einem Behindertenparkplatz abgestellter Rettungswagen auch im Blaulichteinsatz nur dann nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn es dem Patientenwohl dient, das Fahrzeug dort abzustellen (etwa weil keine vergleichbar nahe Abstellmöglichkeit besteht). Auch kann das Personal bei der Leerfahrt von der in der Straßenverkehrsordnung bestimmten Anschnallpflicht nicht befreit werden. Hier fehlt es schlicht an der Erforderlichkeit.

§36 StVO muss ebenfalls trotz beanspruchter Sonderrechte beachtet werden: Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

Anders als früher ist mittlerweile die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn keine Voraussetzung mehr dafür, Sonderrechte überhaupt beanspruchen zu können. Sie kann allerdings haftungsrechtlich von großer Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten aus §35 StVO begründet regelmäßig eine erhöhte Gefährdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer.

Deshalb ist eine sehr sorgfältige Abwägung zwischen dem zu erreichenden Ziel und der aus der Einsatzfahrt resultierenden Gefährdung anderer vorzunehmen. Diese hat sich nicht zuletzt darin niedergeschlagen, dass §35 StVO von „schwere gesundheitliche Gefahren“ spricht. Einfache Gesundheitsgefahren (z.B schlichte Verschlimmerung von orthopädischen Beschwerden) können hierfür regelmäßig nicht genügen.

Zu erforderlicherweise erhöhter Vorsicht der Beteiligten hat in seinem Urteil vom 03.07.2002 das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 4 U 1001/02) festgestellt, dass
 

  • ein Rettungswagen, der Sonderrechte gem. §35 StVO wahrnimmt, dies nur unter größtmöglicher Vorsicht tun darf. Insbesondere vor einer Weiterfahrt bei „rot“ zeigender Ampel müsse sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm den erforderlichen Vorrang auch einräumen. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hätten beziehungsweise hierauf entsprechend reagieren würden. 
  • ein besonders umsichtiger Fahrer nach Ertönen des Martinshorns angesichts der dadurch entstandenen unklaren Verkehrssituation innerhalb einer Reaktionszeit von einer Sekunde sein Kraftfahrzeug abzubremsen hat. In dem genannten Urteil wurde dem Fahrer eines Rettungswagens ein Verschuldensgrad von 80% zugesprochen, weil er in einen Kreuzungsbereich bei „rot“ und schlechten Sichtverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h eingefahren war und es dabei trotz eingeschaltetem Martinshorn zu einem Zusammenstoß mit einem PKW gekommen war.

Schon 1996 hatte das Oberlandesgericht Hamm folgende Auffassungen vertreten und zur Grundlage seines Urteils gemacht:
 

  • Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muss umso größer sein, je weiter er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
  • Trotz fehlenden Entlastungsbeweises nach §7 Abs.2 StVG trifft den bevorrechtigten Querverkehr keine Mithaftung, wenn das Sonderrechtsfahrzeug mit 65 km/h in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt.

Ähnlich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.09.2012, 628 Kls 3/12):

"Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr verletzt regelmäßig seine Pflichten als Fahrer eines mit Sonderrechten fahrenden Fahrzeugs, wenn er bei eingeschalteten Sonderrechten in Form von Martinshorn und Blaulichtmit einer Geschwindigkeit von 63 km/h auf den Kreuzungsbereich zufährt."

http://www.recht-im-rettungsdienst.de/de/im_einsatz/strassenverkehrsrecht_teil_1/sonderrechte_und_wegerecht/sonderrechte/

Wichtig zu Sonder- und Wegerecht sind auch §49 Abs.3 Nr.3 und Abs.4 Nr. StVO in Verbindung mit §24 Abs.1 StVG:

  1. Wer zu unrecht Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein verwendet, 
  2. wer einem diese benutzenden Fahrzeug nicht sofort freie Bahn verschafft oder
  3. wer Sonderrechte beansprucht, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

handelt ordnungswidrig.

http://www.recht-im-rettungsdienst.de/de/im_einsatz/strassenverkehrsrecht_teil_1/sonderrechte_und_wegerecht/wegerecht/

Vorhin habe ich ein Polizeiauto gesehen, zunaechst nur mit Blaulicht gefolgt von einer hoeheren Persoenlichkeit. Als vor uns die Ampel rot wurde , schaltete der Fahrer auch noch die Sirene an, die aber nach 2-3 Sekunden wieder verstummte!

Aehnliches habe ich schon Öfters beobachtet, wenn VIP-Busse mit HigwayPolice "gefuehrt" werden.  

EMI
Gast
EMI
28. April 2018 10:56 am

Für “freie Fahrt” braucht es eine klare, allgemeingültige Regel, diebis heute noch nicht benanntwurde.

ist in TH schon geregelt, es ist Platz zu machen, wenn ein Rettungswagen von hinten angebraust kommt.
Thais mit komplizierten Regeln zu überfordern, bringt nix – die verstehen tw. ja die einfachen Regeln nicht.

Wer vorsätzlich keinen Platz macht, muss den Schein verlieren! !

ja, ist ja geplant.

Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der definiert werden muss! 

Die Rettungswagenfahrer dürfenniemand gefährden!!!! 

EMI
Gast
EMI
27. April 2018 12:25 pm

Man sollte vorher alle >30mio Führerscheinbesitzer (!Schnittmengen)  in die Fahrschule  schicken , wo sie solange fahren müssen,  bis sie es kapiert haben. 

Man sollte nur drauf achten,  nicht jede Fahrschule setzt ihre eigenen Schwerpunkte! 

:ironie-aus:

Ich halte das Problem  "Gasse bilden" für vorrangig. 

Für "freie Fahrt" braucht es eine klare, allgemeingültige Regel,  diebis heute noch nicht benanntwurde. 

Wer vorsätzlich keinen Platz macht,  muss den Schein verlieren! !

Egal welche Strafe er sich leisten kann.