“Big Joke” beginnt als Immigration-Chef mit Suspendierung von Beamten wegen Korruption

Die Leitung der Immigration hat auf dem Flughafen Don Mueang fünf Beamte mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert, weil sie von Touristen angeblich zusätzlich zu den Gebühren 200 Baht “Teegeld” verlangt haben sollen.

Laut dem Leiter der Einwanderungsbehörde, Surachate Hakparn, (Big Joke) hat eine erste Untersuchung ergeben, dass ein Beamter sich hat bestechen lassen. Gegen seine vier direkten Vorgesetzten laufen ebenfalls Ermittlungen. Sollten sie für schuldig befunden werden, erwarten sie ein Disziplinarverfahren und schwere Strafen.

Generalmajor Surachate hatte bei Übernahme der Leitung der Immigrationspolizei Schilder mit der Aufschrift „No Tips“ (Kein Trinkgeld) auf Flughäfen aufstellen lassen.

Thailändische Medien berichteten über einen Chinesen, der auf Facebook gepostet hatte, sein Freund hätte auf dem Airport sechs Stunden auf sein Visum warten müssen. Der Grund für die Verzögerung sei gewesen, dass der Freund den Einwanderungsbeamten nicht zusätzlich 200 Baht habe zahlen wollen.

STIN erfuhr auch aus glaubwürdiger Quelle, dass auch Expats, die auf beschlagnahmten Listen von Visa-Offices, Immigrations, Banken usw. aufscheinen, mit Abschiebung und Strafen zu rechnen haben, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis nicht nach den gesetzlichen
Bestimmungen erworben haben.

Viele Expats, die die erforderlichen 400.000 (verheiratet) oder 800.000 (Single)
nicht aufbringen können, beauftragen dazu häufig sog. Visa-Offices, die dann diese
Summe mit falschen Statements einer Bank und Teegeld an die Immigration nachweisen.

Einige Visa-Offices haben diese Praxis nun beendet und bieten diesen Dienst aktuell nur
mehr auf legale Weise an.

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berndgrimm
Gast
berndgrimm
10. Oktober 2018 7:34 pm

Ich würde noch einen Ausländer der ein Visa-Office führt, öffentlich in Handschellen vorführen – dann wird man sehen,
wieviele Visa-Office-Eigentümer in wenigen Tagen das Land verlassen.

Nicht bei den Thai-Beamten soll man beginnen, sondern bei denen – die diese “füttern”.
Da tut man sich viel leichter. Sperre ich die “Teegeld-Geber” weg, kann ich die beim Verhör dazu bringen,
mir auch die Beamten zu nennen, danach sperre ich diese auch weg. Wie eben diese 5 Immigration-Beamte.

Da muss ich aufgrund eigener Anschauungen total widersprechen.

Kein Visa Office Betreiber arbeitet ohne Thai Paten bei der Immi.

Diese "Paten" sind nicht die wenigen Arbeitsbienen auf unterster Ebene sondern

mindestens deren Chefs, meist noch höher.

Wenn man die ungeschoren davonkommen lässt wird natürlich die Korruption

nie gestoppt (will man ja auch nicht) sondern eben nur auf den Nächsten verlagert.

Das heisst man kassiert lustig weiter und lässt ab und zu mal nen Ausländer hochgehen!

Genau so wie es in Bad Jokes Schaulaufen vorgesehen ist.

Im Übrigen: Ich habe noch nie einen ausländischen Visa Office Betreiber

bei der Immi gesehen, immer nur Thai Anwälte oder ihr Thai Personal!

berndgrimm
Gast
berndgrimm
9. Oktober 2018 5:53 pm

5555!

Die No tips Schilder haben ja nicht so lange gestanden.

Dafür ein 10 Sekunden Chinese für 6 Stunden,

200 THB für ein Fast Lane Ticket ist ein absoluter Schnäppchen Preis!

In Suvarnabhumi war der letzte Preis 1200THB.

Von einem inaktiven Posten auf den nächsten versetzt zu werden

ist in der Tat eine eindrucksvolle Strafe für einen Thai Beamten!

Wie niedrig kann Bad Joke für seine infantilen Show Stücke noch gehen?

sf
Gast
sf
10. Oktober 2018 12:12 pm
Reply to  STIN

"mehr geht nicht mehr"

 

 WER sagt das? 

Es muß endlich ein internationales anerkanntes Buchhaltungssystem her! 

Schwarze Kassen darf es nicht mehr geben! 

ALLES MUSS vereinnahmt werden!! 

Trennung von Amt und Mandat! 

Alle Nebenbeschäftigungen müssen neu genehmigt werden und bei Interessenkonflikt VERBOTEN werden.

…….

 

siamfan
Gast
siamfan
11. Oktober 2018 4:38 am
Reply to  STIN

Hier fehlt ein Kommentar von mir!

Ich hatte die erneute Antwort fast fertig, da stuerzt der PC ab!

STIN sagt:

10. Oktober 2018 um 1:35 pm

WER sagt das?

Es muß endlich ein internationales anerkanntes Buchhaltungssystem her!

TH verwendet das US-Accounting System.
Kein Accounting System der Welt verhindert schwarze Kasse. Auch das deutsche System nicht – sie schwarze Kassen der CDU, Siemens usw.

ALLES MUSS vereinnahmt werden!!

Antwort fehlt!

Trennung von Amt und Mandat!

STIN: nicht möglich, weltweit nicht.
Auch nicht in DACH.

SF: https://de.wikipedia.org/wiki/Trennung_von_Amt_und_Mandat

https://de.wikipedia.org/wiki/Ehernes_Gesetz_der_Oligarchie

https://www.juraforum.de/lexikon/trennung-von-amt-und-mandat

http://www.jochenolbrich.homepage.t-online.de/AmtundMandat.html

Alle Nebenbeschäftigungen müssen neu genehmigt werden und bei Interessenkonflikt VERBOTEN werden.

STIN: nicht möglich, auch in D nicht.
Dazu müssten im Bundestag Mehrheiten vorhanden sein, danach müssten die Gesetze geändert werden.
In TH ebenfalls – ist nicht geplant.

Weltweit wird die Arbeitszeit eines AN gebucht – über die Freizeit kann kein AG weltweit verfügen.
Nur bei Interessenskonflikten, oder wenn ich soviel nebenbei arbeite – können Verote ausgesprochen werden.
Ansonsten sind alle Verbote sittenwidrig und ungültig – auch in D.

SF: Ganz sicher nicht!!!

Dienstrecht

Es gibt zudem spezielle beamtenrechtliche Regelungen in §§ 97 bis §§ 105 Bundesbeamtengesetz (BBG), in § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und der Bundesnebentätigkeitsverordnung. Die Bundesländer haben entsprechende Gesetze in Form von Beamtengesetzen und Nebentätigkeitsverordnungen erlassen. Für Soldaten gilt § 20 Soldatengesetz und der Nebentätigkeitenerlass des Bundesministeriums der Verteidigung.

Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind entgeltliche Nebentätigkeiten und bestimmte uneltgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen (§ 99 BBG). Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (u. a. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten und bestimmte Gutachtertätigkeiten) sind in § 100 BBG aufgeführt; für diese Nebentätigkeiten besteht aber eine Anzeigepflicht, wenn für sie ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird § 100, Absatz 2 BBG. Laut § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig.

Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Dies hat sich nach Inkrafttreten des TVöD/TV-L seit dem 1. Oktober 2005 geändert. Nunmehr sind nach § 3 TVöD/TV-L Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden, und selbst diese Pflicht entfällt, wenn die Nebentätigkeit nicht entgeltpflichtig ist. Dies gilt allerdings nur für die Standardvariante des Tarifvertrags. Sonderregelungen (z. B. Teil B TV-L) bestimmen Abweichendes für gewisse Tätigkeitsbereiche, so sind z. B. in der Wissenschaft alle Nebentätigkeiten unabhängig von ihrer Entgeltpflicht zu melden, und bei Ärzten an Universitätskliniken kommen die beamtenrechtlichen Regelungen zur Anwendung. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen, sofern sie geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen, und zwar selbst dann, wenn sie nicht anzeige- oder genehmigungspflichtig war.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausübung von Nebentätigkeiten von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Abgrenzung zwischen einer Nebentätigkeit im Allgemeinen und einem Zweitberuf im Besonderen ein entscheidender Gesichtspunkt. Durch das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz sind die Nebentätigkeiten dieser Personengruppe im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes eingeschränkt, wobei Tätigkeiten „die das Gepräge eines Zweitberufs haben“ für unzulässig erklärt sind. Im Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz ist hierzu genauer umschrieben, wie hier das Kriterium des „Zweitberufs“ zu verstehen ist: „Ob sich eine Nebentätigkeit als unzulässige Ausübung eines Zweitberufs darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt der für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen